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Richtlinie des Seniorenrates Holzminden

§ 1 Name, Stellung und Wirkungskreis
 

(1) Der Seniorenrat Holzminden (kurz: SRHol) ist die Interessenvertretung der in der Stadt Holzminden und allen in ihren Ortsteilen lebenden Seniorinnen und Senioren.
 

(2) Als Seniorinnen und Senioren gelten alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
 

(3) Der Seniorenrat Holzminden arbeitet unabhängig und ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral.
 

(4) Der Seniorenrat Holzminden ist kein Ausschuss im Sinne des § 71 Abs.1 Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG)
 

§ 2 Aufgaben


(1) Aufgabe des Seniorates Holzminden ist es, Rat, Verwaltung und Öffentlichkeit auf die Interessenlagen und Belange der älteren Menschen aufmerksam zu machen und auf deren Berücksichtigung hinzuwirken. Im Seniorenrat Holzminden finden eine Meinungsbildung und ein Erfahrungsaustausch auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichen und politischem Gebiet statt.


(2) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sammelt der Seniorenrat Holzminden Informationen über die Interessenlagen älterer Menschen, informiert diese über sie betreffende wichtige Angelegenheiten und sorgt für ihre Beratung.


(3) Der Seniorenrat wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen in der Stadt Holzminden und unterstützt ältere Menschen in ihren Belangen gegenüber Institutionen und Behörden. Insbesondere wirkt der Seniorenrat in den für die Verkehrs,- und Sozialplanung und kulturellen Angelegenheiten zuständigen städtischen Ausschüssen mit. Hierzu kann der Rat der Stadt Holzminden Mitglieder des Seniorenrates als andere Person nach § 71 Abs. 7 NKomVG benennen.


(4) Er arbeitet mit den bestehenden Einrichtungen für ältere Menschen zusammen.


(5) Er befasst sich mit der Vermittlung von Möglichkeiten gesellschaftlichen Engagements für ältere Menschen in Holzminden.


(6) Der Seniorenrat Holzminden ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Bildung des Seniorenrat Holzminden


(1) In den Seniorenrat Holzminden kann jede Holzmindener Einwohnerin und jeder Holzmindener Einwohner gewählt werden, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat, ihren/seinen Wohnsitz in der Stadt Holzminden hat und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Mitglied des Rates und der Ortsräte der Stadt Holzminden, nicht Mitglied als andere Person in den städtischen Ausschüssen (außer im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 3) und/oder Mitglied des Kreistages des Landkreises Holzminden ist. Die Mitgliedschaft in einem Verein, Verband oder einer Institution ist zur Wählbarkeit nicht erforderlich.

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